Satzung
Satzungsänderung des Vereins „Freunde der Kölner Straßen und ihrer Bewohner e.V.“ für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 22.11.2019
Vorbemerkung:
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde der Kölner Straßen und ihrer Bewohner e.V.“. Er ist im Vereinsregister (des Amtsgerichts Köln) unter der Nummer VR 18620 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit und des Wohlfahrtswesens. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos in respekt- und würdevollem Umfang zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- Ausgabe von Nahrung, Getränken, Bekleidung, Hygieneartikeln, Schlafsäcken und sonstigen benötigten Alltagsutensilien an Menschen mit und ohne Wohnung sowie von Wohnungslosigkeit Bedrohten und anderen Bedürftigen.
- Anschaffung und Betrieb eines sog. „Kältebusses“ zur Betreuung und Akutversorgung von hilfsbedürftigen Menschen.
- Anderweitige Unterstützung durch Informationen für von Wohnungslosigkeit Bedrohten und anderen Bedürftigen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Der Verein unterscheidet in Förder- und in Vollmitglieder
Fördermitglieder sind in ihren Rechten gegenüber dem Verein eingeschränkt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Fördermitgliedschaft geht, aufgrund eines Vorstandbeschlusses, spätestens nach 12 Monaten in eine Vollmitgliedschaft über. - Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen (postalischen und/oderelektronischen) Aufnahmebestätigung.
- Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist bis zum 31. Januar des Jahres zu entrichten. - So lange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Stichtag für den Zahlungseingang auf dem Vereinskonto ist der letzte Werktag vor der
Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung von Umlagen
mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Höhe der Umlage darf den Betrag des zweifachen
Jahresbeitrags nicht übersteigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, der Entlastung des Vorstands, der
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, und der Wahl der Kassenprüfer. Ihr obliegt die
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen in Textform, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. - Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen. - Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Abweichend hiervon
kann die MV mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. - Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. - Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. - Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens 20% der Mitglieder oder mindestens 7 Personen dies schriftlich unter Angabe von
Zweck und Gründen verlangen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam. - Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
- Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer
von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit
der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist möglich.
§ 10 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die „Kölner Tafel e.V.“, Kirschbaumweg 18a, 50996 Köln (Vereinsregister
Nr: 12011), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.